Amtshaftung

Die Haftung des Schulträgers oder Staates für Pflichtverletzungen von Lehrkräften im Dienst. Ein eigenes Thema neben der Reisehaftpflicht der Gruppe.

Amtshaftung beschreibt die Verantwortung des Staates beziehungsweise des Schulträgers für Schäden, die durch eine Pflichtverletzung von Bediensteten in Ausübung ihres Amtes entstehen. Verletzt eine Lehrkraft im Dienst, etwa auf einer Klassenfahrt, eine ihr obliegende Pflicht und entsteht dadurch ein Schaden, kann grundsätzlich der Dienstherr in die Verantwortung genommen werden, nicht die Lehrkraft persönlich. Die genaue Ausgestaltung hängt vom Einzelfall und von den einschlägigen Vorschriften ab.

Für Lehrkräfte ist das ein beruhigender Hintergrund, weil sie bei der Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht im dienstlichen Rahmen handeln. Die Amtshaftung ist allerdings ein eigenes, rechtlich anspruchsvolles Themenfeld und ersetzt keine individuelle Beratung.

Davon klar zu trennen ist die Reisehaftpflicht der Klassenreiseversicherung. Diese betrifft Schäden, welche die Gruppe gegenüber Dritten verursacht, beispielsweise in der gemieteten Unterkunft. Hintergrundinformationen zur Aufsicht bietet der Beitrag zur Aufsichtspflicht auf Klassenfahrt.

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