Haftung auf der Klassenfahrt: Wer zahlt für Schäden?

Wenn auf der Klassenfahrt etwas zu Bruch geht: Wer für Schäden haftet, welche Rolle die Aufsichtspflicht spielt und was die Reisehaftpflicht abdeckt.

Veröffentlicht am 24. Mai 2026

Auf einer Klassenfahrt geht schnell etwas zu Bruch: eine Vase im Hotel, eine Fensterscheibe, das Eigentum eines Mitreisenden. Wer dann haftet, hängt von Alter, Aufsicht und Versicherung ab. Hier ein Überblick, und wo die Reisehaftpflicht der Klassenreiseversicherung einspringt.

Wer haftet für Schäden von Schülern?

Grundsätzlich haftet, wer einen Schaden verursacht. Bei Minderjährigen ist das jedoch nicht pauschal so: Ob ein Kind selbst haftet, hängt von seinem Alter und seiner Einsichtsfähigkeit ab. Jüngere Kinder sind nur eingeschränkt oder gar nicht verantwortlich.

Eltern haften nicht automatisch für ihre Kinder, sondern nur dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Auf der Klassenfahrt liegt die Aufsicht allerdings bei den begleitenden Lehrkräften, nicht bei den Eltern. Eine mögliche Haftung der Schule oder der Lehrkräfte wegen einer Aufsichtspflichtverletzung ist ein eigenes, von der Reisehaftpflicht der Teilnehmenden getrenntes Thema. Im Zweifel entscheidet immer der Einzelfall.

Was die Reisehaftpflicht der Klassenfahrt abdeckt

Die Reisehaftpflicht in der Klassenreiseversicherung deckt Personen- und Sachschäden, die Teilnehmende Dritten zufügen, also Schülerinnen, Schüler, Lehrkräfte und Aufsichtspersonen. Beschädigt etwa ein Schüler fremdes Eigentum, prüft die Versicherung die Forderung, reguliert berechtigte Ansprüche und wehrt unberechtigte ab.

Eine Besonderheit gilt für Mietsachschäden, etwa an der gebuchten Unterkunft: Hier besteht ein Selbstbehalt von 20 % der Leistung, mindestens 50 €. Bei allen übrigen Bausteinen der Klassenreiseversicherung fällt kein Selbstbehalt an.

Was nicht abgedeckt ist

  • Vorsätzlich verursachte Schäden.
  • Schäden am eigenen Eigentum der Teilnehmenden, denn eine Haftpflicht ersetzt nur Schäden, die anderen zugefügt werden.
  • Reine Aufsichtspflichtverletzungen der Schule oder Lehrkräfte, die nicht über die Reisehaftpflicht der Teilnehmenden laufen.
  • Schäden außerhalb der versicherten Reise.

Was im Schadensfall zu tun ist

  1. Schaden dokumentieren mit Fotos, einer kurzen Beschreibung und, wenn möglich, Zeugen.
  2. Keine Schuldanerkenntnisse vor Ort abgeben.
  3. Der Versicherung melden und die Forderung oder Rechnung einreichen.
  4. Bei Mietsachschäden den Selbstbehalt von 20 %, mindestens 50 €, einkalkulieren.

Häufige Fragen

Haften Eltern für Schäden ihres Kindes auf der Klassenfahrt?

Nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, und die liegt auf der Fahrt bei den Lehrkräften. Ob das Kind selbst haftet, hängt von Alter und Einsichtsfähigkeit ab.

Sind Schäden an der Unterkunft versichert?

Ja, als Mietsachschäden. Dabei gilt ein Selbstbehalt von 20 % der Leistung, mindestens 50 €.

Was, wenn ein Schüler einen anderen verletzt?

Personenschäden, die Teilnehmende Dritten zufügen, sind über die Reisehaftpflicht gedeckt. Die Versicherung prüft die Forderung und reguliert berechtigte Ansprüche.

Reicht die private Familienhaftpflicht?

Manche private Haftpflichtverträge schließen Klassenfahrten ein, das müssen Sie aber konkret nachlesen. Die Gruppen-Reisehaftpflicht schützt einheitlich alle Teilnehmenden in einem Vertrag, unabhängig davon, wie die einzelnen Familien versichert sind.

Sind Lehrkräfte mitversichert?

Ja, begleitende Lehrkräfte und Aufsichtspersonen sind eingeschlossen.

Zusammengefasst

Wer auf der Klassenfahrt einen Schaden verursacht, haftet grundsätzlich selbst, bei Kindern abhängig von Alter und Einsichtsfähigkeit, während die Aufsicht bei den Lehrkräften liegt. Die Reisehaftpflicht in der Klassenreiseversicherung der TravelSecure übernimmt Personen- und Sachschäden an Dritten für die ganze Gruppe. Bei Mietsachschäden gilt ein Selbstbehalt von 20 %, mindestens 50 €. Den genauen Umfang regeln die Versicherungsbedingungen.